Antwort Wo und wie darf Einsicht in die Personalakte genommen werden? Weitere Antworten – Wie bekomme ich Einsicht in meine Personalakte

Wo und wie darf Einsicht in die Personalakte genommen werden?
Um Einsicht in die Personalakte zu bekommen, reicht bereits ein formloser Antrag ohne jegliche Begründung aus. Der Arbeitgeber hat dann 30 Tage Zeit, alle erhobenen und gespeicherten Daten (auch über den Inhalt der Mitarbeiterakte hinaus) zu sammeln und dem Angestellten zur Verfügung zu stellen.Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber jederzeit die Einsichtnahme in die Personalakten verlangen. Der Zeitpunkt der Einsichtnahme muss dem Arbeitgeber jedoch zumutbar sein. Er kann daher die Rücksichtnahme auf die betrieblichen Verhältnisse verlangen und muss die Personalakte nicht zur Unzeit bereitstellen.Allem voran steht dem Arbeitnehmer die uneingeschränkte Einsicht in seine Personalakte zu. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn es keinen Betriebsrat oder keine Betriebsratsfähigkeit des Arbeitgeberbetriebes gibt. Der Betriebsrat, falls vorhanden, darf nicht eigenständig in die Personalakte schauen.

Kann ich eine Kopie meiner Personalakte verlangen : § 3 Abs. 6 Satz 3 TV-L Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Im Fall von elektronischen Personalakten, hat der Beschäftigte Anspruch auf den Ausdruck entsprechender Daten. Der Anspruch auf Erhalt von Auszügen oder Kopien ist zweistufig ausgestaltet.

Was darf in die Personalakte und was nicht

In die Personalakte darf nur, was in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dazu gehören neben den Bewerbungsunterlagen und dem Arbeitsvertrag auch Abmahnungen, alle den Mitarbeiter betreffenden Bescheinigungen, der mit ihm geführte Schriftverkehr, Nachweise über Fortbildungen und Zeugnisse.

Was passiert mit der Personalakte nach Kündigung : Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dies folgt aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm.

Was gehört nicht in den Personalakt

  • vertrauliche Dokumente der betriebsärztlichen Praxis.
  • Leistungsvermerke durch das Unternehmen.
  • unbewiesene Anschuldigungen.
  • Personal- und Lohnlisten, Schichtpläne, etc.
  • Aufzeichnung von Krankheitstagen und -gründen.
  • private Informationen über Mitarbeitende, welche z. B.


In eine Personalakte gehören regelmäßig:

  • Bewerbungsunterlagen.
  • Unterlagen im Zusammenhang mit der Bewerbung, wie Angaben zur Person des Arbeitnehmers und zu seiner beruflichen Entwicklung, Personalfragebögen, ärztliche Beurteilungen, Einstellungsbeurteilungen, Ergebnisse von Eignungstests.

Wie lange bleibt eine Personalakte bestehen

Aufbewahrungsfrist bei Personalakten: drei Jahre

Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, muss die Personalakte nach dem Arbeitsrecht drei Jahre aufbewahrt werden, da der Mitarbeiter drei Jahre Zeit hat, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen, wie die Anforderung eines Arbeitszeugnis.Sie sind solange aufzubewahren, wie Ansprüche, z. B. die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, vom ehemaligen Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. Dies sind in der Regel drei Jahre (§ 195 BGB).Dazu gehören zum Beispiel personalbezogene Unterlagen wie Arbeitszeugnisse, Bewerbungsunterlagen und Arbeitsvertrag, Sozialversicherungs- und Steuerunterlagen, Zeugnisse und Nachweise über Fortbildungen sowie allgemeine Personendaten wie Adresse und Bankverbindung.

Welche Unterlagen befinden sich in einer Personalakte Häufig weist die Personalakte folgenden Inhalt auf: Bewerbungsunterlagen, Personalfragebögen, den Arbeitsvertrag, Urlaubsanträge, Abmahnungen sowie die Kündigung.

Wie lange bleibt ein Eintrag in der Personalakte : Als Grundregel gilt: Ein Arbeitgeber muss Personalakten so lange aufbewahren, wie ein ausgeschiedener Mitarbeiter arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen könnte. Maßgeblich ist hier die in § 195 BGB festgelegte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer in Bezug auf seine Personalakte : Demnach darf ein Beschäftigter folgendes: Zu jeder Zeit und ohne Grund seine Personalakte im Gesamten einsehen. Notizen sowie Kopien bestimmter Bestandteile anfertigen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, bleiben die Rechte weiterhin bestehen.

Was darf nicht in der Personalakte gespeichert werden

Alles, was die Privatsphäre – etwa den gesundheitlichen Zustand des Angestellten – betrifft, darf dagegen nicht Inhalt der Personalakte sein. Darüber hinaus sind sämtliche Daten vertraulich zu behandeln und jeder Mitarbeiter muss auf Wunsch Einsicht in seine Personalakte erhalten.

Was gehört nicht in die Personalakte

  • Listen und Übersichten über Krankheitstage und Krankheitsgründe.
  • Ärztliche und psychologische Unterlagen.
  • Politische Ausrichtung.
  • Religiöse Zugehörigkeit (es sei denn aus steuerlichen Gründen notwendig)
  • Private Vorlieben.
  • Vermerk über Kandidatur für den Betriebsrat.

Zu diesen Dokumenten gehören personalbezogene Unterlagen und Verträge, Sozialversicherungs- und Steuerunterlagen sowie Kopien amtlicher Urkunden.

Was gehört in die Personalakte und was nicht : In die Personalakte darf nur, was in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dazu gehören neben den Bewerbungsunterlagen und dem Arbeitsvertrag auch Abmahnungen, alle den Mitarbeiter betreffenden Bescheinigungen, der mit ihm geführte Schriftverkehr, Nachweise über Fortbildungen und Zeugnisse.