Antwort Was muss in ein Verfahrensverzeichnis? Weitere Antworten – Welche Angaben sollte das Verfahrensverzeichnis beinhalten

Was muss in ein Verfahrensverzeichnis?
Das Verfahrensverzeichnis muss allgemeine Informationen zu den Verantwortlichen sowie Details zu Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten beinhalten. Darunter fallen z.B. Zweck, Datenkategorien, Löschfristen und Empfänger der Informationen.In dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten müssen wesentlichen Angaben zur Datenverarbeitung aufgeführt werden, wie u.a. die Datenkategorien, der Kreis der betroffenen Personen, der Zweck der Verarbeitung und die Datenempfänger. Auf Anfrage ist es der Aufsichtsbehörde vollständig zur Verfügung zu stellen.Hier ist Ihr erste Bergstation

  1. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung.
  2. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien.
  3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können.
  4. Regelfristen für die Löschung der Daten.

Wann muss ein Verfahrensverzeichnis erstellt werden : Wann muss ein Verarbeitungsverzeichnis erstellt werden Sobald ein Unternehmen personenbezogene Daten erhebt, speichert, bearbeitet, weiterleitet oder anderweitig verarbeitet, ist es in der Regel nach Art. 30 DSGVO zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses verpflichtet.

Wer muss Verfahrensverzeichnis führen

Wer muss ein Verfahrensverzeichnis führen Die Pflicht zum Führen eines Verfahrensverzeichnisses trifft grds. jeden „Verantwortlichen“. Dies betrifft sowohl Behörden und Unternehmen, als auch natürliche Personen und Vereine, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt wird.

Wer erstellt Verfahrensverzeichnis : Persönlich verantwortlich für das Führen und Erstellen des Verarbeitungsverzeichnis ist der Verantwortliche. Dies ist regelmäßig der Inhaber oder gesetzliche Vertreter eines Unternehmens. Bei Unternehmen außerhalb der EU ist es deren in der EU benannter Vertreter.

Wer muss ein Verfahrensverzeichnis führen Die Pflicht gilt für Verantwortliche (also z.B. Unternehmen und Soziale Einrichtungen) wenn sie mehr als 250 Personen beschäftigen. Damit müssten sich viele kleinere und mittlere Unternehmen nicht damit beschäftigen.

Nach dem Gesetz hat jeder ein Recht auf Einsicht in das Verfahrensverzeichnis. Ein berechtig- tes Interesse muss daher weder erklärt noch nachgewiesen werden. Es ist die Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Einsicht in das Verfahrensver- zeichnis zu ermöglichen.