Antwort Was ist der Unterschied zwischen 985 und 812? Weitere Antworten – Wann wendet man 812 an

Was ist der Unterschied zwischen 985 und 812?
Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) folgt grundsätzlich folgendem Schema: Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt. Durch Leistung eines anderen (des Bereicherungsgläubigers) Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / Bezweckter Erfolg verfehlt.§ 985 BGB E hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB, wenn E Eigentümer und K nichtberechtigter Besitzer des Fahrrads ist und es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handelt.§ 812 Abs. 1 BGB normiert gleich vier verschiedene Ansprüche und hat damit für das Bereicherungsrecht ungefähr dasselbe Gewicht, wie sie die §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB für das Deliktsrecht haben.

Ist 285 auf 985 anwendbar : Besondere Probleme ergeben sich im Hinblick auf das Verhältnis zu § 985 BGB, wenn dem Besitzer infolge der Veräußerung der geschuldeten Sache die Herausgabe unmöglich geworden ist. Nach absolut h.M. ist § 285 BGB in den genannten Konstellationen nicht neben § 985 BGB anwendbar.

Ist 812 neben 985 anwendbar

Zwischen § 985 und den Herausgabeansprüchen aus §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, d.h., diese Ansprüche sind neben § 985 anwendbar.

Wann 812 und 985 : § 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.

§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der etwas durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.

Der Fall, dass der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, aber einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hat (z.B. gegen den Dieb). In diesem Fall muss er dem Erwerber diesen Anspruch (z.B. aus §§ 812, 861, 1007) abtreten.

Wann 812 und 816

§ 812: Jemand erlangt von einem anderen etwas ohne rechtlichen Grund (!) und muss es deswegen wieder herausgeben. Entscheidend ist, dass es keinen Rechtsgrund für die Leistung gibt. § 816: Hier ist das Geschäft hingegen wirksam, allerdings hat ein Nichtberechtigter gehandelt (schau dir dazu mal den § 185 an).Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 812 Herausgabeanspruch

Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.